Wie rechtmäßig ist Giralgeld und wie berechtigt Schuldenstreik?

Die fehlende Währungs- und Geldordnung und das faktisch bestehende Giralgeldregime

Das Grundgesetz überträgt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über 'das Währungs-, Geld- und Münzwesen' (Art.73, Abs.4 GG). Im Anschluss hieran ist das staatliche Vorrecht der Prägung und Inverkehrbringung von Münzen als gesetzlichen Zahlungsmitteln im Münzgesetz geregelt, inzwischen auch im Lissabon-Vertrag (MünzG §1–7; Art.128 (2) AEUV). Das Banknotenmonopol der Bundesbank bzw Europäischen Zentralbank ist im Bundesbankgesetz und inzwischen ebenfalls im Lissabon-Vertrag festgelegt (BBankG §14; Art.128 (1) AEUV). Es ist bemerkenswert, dass für das Giralgeld eine solche systematische Rechtsgrundlage fehlt. Dabei haben wir heute ein Giralgeldsystem, mit einem faktischen Giralgeldmonopol des Bankensektors, in dem das Bargeld inzwischen systemisch irrelevant geworden ist.

Eine Gesetzeslücke? Gewiss, jedoch nicht in dem Sinn, dass den Banken ihr faktisches Giralgeldmonopol nachträglich auch noch zu legalisieren wäre; vielmehr in dem Sinn, dass die staatliche Geld- und Währungshoheit endlich auch auf das unbare Geld auf Geld- und Transaktionskonten sowie auf elektronisches Geld (E-Geld) und Digitalgeld ausgedehnt wird. Wenn der Gesetzgeber weiter schläft, kann es gut sein, dass, ausgehend vom Giralgeld, auf dem Gebiet privater Zahlungsmittel und Währungen weltweit schwer umkehrbare Tatsachen geschaffen sein werden, die jeder staatlichen Finanzsouveränität endgültig den Garaus machen. Überhaupt: es fehlt sowohl in Deutschland wie auch in der EU eine zusammenhängende Geld- und Währungsordnung [vgl. Gudehus auf dieser Website].

Die Wirtschaftswissenschaft betrachtet Giralgeld – die Guthaben auf Girokonten – als Geldsurrogat, als Geldersatz für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Diese Auffassung stammt aus den Zeiten der Metallgeldwährungen und Bargeldwirtschaft. Sie ist heute veraltet und irreführend. Von manchen heutigen Geldsystemkritikern wird die veraltete Charakterisierung des Giralgeldes als Geldsurrogat aber beibehalten und in dem Sinn missdeutet, Giralgeld sei 'eigentlich kein Geld', oder 'kein richtiges Geld'. Solche normativen Auslegungen führen nicht weiter. Die Abgrenzung zwischen Bargeld und unbarem Geld bedeutet jedoch weiterhin, dass Giralgeld nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels wie Münzen und Banknoten besitzt. Dessen ungeachtet ist Giralgeld in Wirklichkeit das heute allgemein und meist gebrauchte Zahlungsmittel überhaupt (80 Prozent oder mehr der Geldmengen), also eindeutig Geld, und zwar das heute dominante Geld, nach jeder empirisch belastbaren Definition dieses Begriffs. Das heutige Geldsystem beruht auf reinem Zeichengeld (fiat money, im Unterschied zu Metallgeld oder Warengeld). Das Zeichengeld besteht in seiner Quellform als unbares Geld auf einem Bankkonto bzw Zentralbankkonto.

Das alles bestimmende Kontogeld ist das Giralgeld der Banken, nicht die sog. Reserven (unbares Zentralbankgeld). Die pro-aktive Giralgeldschöpfung der Banken bestimmt de facto, wieviel Geld insgesamt erzeugt wird. Unsere Zahlungsgewohnheiten bewirken bislang noch, dass ein gewisser Teil der durch Giralgeld bestimmten Geldmenge aus dieser bar aus- und wieder eingewechselt wird. Aber das Bargeld besteht schon lange nicht mehr als Voraussetzung des Giralgelds, sondern umgekehrt, Münzen, Banknoten und Zentralbankreserven entstehen nur noch im technischen Nachgang zur pro-aktiv vorauslaufenden Giralgeldschöpfung der Banken.

Auch der Gesetzgeber betrachtet Giralgeld bisher anscheinend 'nicht wirklich' als Geld. Gesetzlich geregelt ist der Kredit, teilweise recht penibel und dennoch wenig wirksam wie zum Beispiel in den Verordnungen zur Liquidität und Solvabilität der Banken. Dass Giralgeld uno actu mit dem Primärkredit von Banken entsteht, findet im Kreditwesen­gesetz (KWG) und anderen Rechtsgrundlagen kaum Beachtung. Dass Depositen keine aktivischen Finanzierungsmittel, sondern passivisch stillgelegte Giralgelder sind, und dass Banken nicht vorhandenes Geld (staatliches Geld, Zentralbankgeld) per Sekundärkredit weiterleihen, sondern per Primärkredit selbst Geld erzeugen, eben Giralgeld, scheint den Gesetzgeber weiterhin so wenig zu kümmern wie es auch der Wirtschaftswissenschaft noch weitgehend fremd geblieben ist.

Es gibt gewiss eine Anzahl von Gesetzen und Verordnungen, die in irgendeiner Weise auf die Realität des Giralgeldes Bezug nehmen, aber dieses rechtlich begründen tun sie nicht. Ich möchte anfügen, aus gutem Grund und gleichsam 'zu Recht' nicht. Denn das Giralgeldregime der Banken stellt eine Usurpation hoheitlicher monetärer Prärogativen dar. Diese bestehen, in der Tradition der Currency School und weiterer chartaler Geldtheorien, erstens in der Währungshoheit, zweitens in der Hoheit über das Geld in dieser Währung, und drittens in der Einnahme des damit verbundenen Geldschöpfungsgewinns, der Seigniorage, zugunsten der öffentlichen Kassen.

Sich dem widersetzend hat die Banking School zu Beginn des 19. Jahrhunderts und danach die neoklassische Ökonomik die Privatisierung der monetären Vorrechte aktiv betrieben und theoretisch und ideologisch zu rechtfertigen versucht – vermeintlich im Namen der Wirtschaftsfreiheit der Bürger, in Wahrheit und Wirklichkeit jedoch im privilegierten Partikularinteresse der Banken [vgl. Currency vs Banking auf dieser Website]. Die Auflehnung des modernen Bürgertums gegen den absolutistischen Feudalstaat wurde dabei umfunktioniert, um unerlässliche staatliche Ordnungs- und Gewährleistungsfunktionen gerade auch auf dem Gebiet des Geldes und der Finanzen überhaupt in Abrede zu stellen. Dies geschieht unter wissentlicher Missachtung der hundertfach belegten Erfahrungstatsache, dass das privilegierte Giralgeldregime der Banken, das heute die Wirtschaft weltweit dominiert, sich immer wieder als äußerst instabil und krisenanfällig erweist.

Institutionenökonomisch gesehen handelt es sich beim Geld um ein öffentliches Gut und bei den Zahlungssystemen um eine öffentliche Infrastruktur, ein Teil der Daseinsvorsorge. Gleichwohl erweist sich gerade in Krisen, dass es sich beim heutigen Geldsystem um ein vom Staat und der Zentralbank gewährleistetes privates Giralgeldregime der Banken handelt – ordnungspolitisch bzw staatsrechtlich ein überaus problematischer Sachverhalt, dem wohl nicht zufällig die Rechtsgrundlage fehlt.

Der Bankensektor betreibt mit der Giralgeldschöpfung per Ausstellung von Primärkredit etwas, das früher den staatlichen Schatzämtern und Münzanstalten vorbehalten war und später nationalen Zentralbanken vorbehalten werden sollte, nämlich: neues zusätzliches Geld in Umlauf setzen, oder anders gesagt, nach eigenem Willen Geldwerte in ihre Bilanz schreiben, die dort zuvor in keiner Weise vorhanden waren. Man nennt dies Bilanzerweiterung. Auf die Aktiva-Seite ihrer Bilanz schreiben die Banken zusätzliche Kreditforderungen an Schuldner, auf die Passiva-Seite den zusätzlichen Geldbetrag (als fällige Verbindlichkeit), den sie Kreditnehmern per Girokonto gutschreiben.[1]

Im historischen Verlauf entstand das Giralgeld als eine Bargeldverbindlichkeit der Banken gegenüber ihren Kunden. Aus der Verrechnung solcher Verbindlichkeiten ergab sich ihre Übertragung, und damit der bargeldlose Zahlungsverkehr. Da wir bargeldlose Zahlung heute ebenso zu schätzen wissen wie in früheren Zeiten schon die großen Handelshäuser und Banken untereinander, verlangen wir eine Auszahlung in barem gesetzlichem Zahlungsmittel nur noch in geringem und abnehmendem Umfang und benutzen die Bankschuld-Gutschriften namens Giralgeld wie bares Geld – wozu Giralgeld de facto denn auch geworden ist. Eigene Schulden als allgemeines reguläres Zahlungsmittel akzeptiert zu bekommen, ist, wie Häring feststellt, eine überaus ungewöhnliche, und bei Licht besehen befremdliche Errungenschaft der Banken.[2] Würde ein normales Unternehmen solche Bilanzerweiterungen praktizieren, würden die Verantwortlichen sich der Bilanzfälschung schuldig machen. Bei den Banken denkt sich niemand etwas dabei. Die betreffende Praktik hat in die inzwischen auch international standardisierten gesetzlichen Buchungs- und Bilanzierungsvorschriften Eingang gefunden. Das gilt nun als allein richtige Methode, obschon es nichts weiter als eine den privaten Bankinteressen verpflichtete Konvention ist.

Man kann vor diesem Hintergrund durchaus die Frage aufwerfen, wie rechtmäßig das Giralgeldregime der Banken ist – formalrechtlich gesehen, im besonderen auch staatsrechtlich gesehen. Aber gewohnheitsrechtlich nach allgemeinem Brauch lässt sich die Giralgeldschöpfung der Banken nicht als illegal hinstellen. Eher schon müssen Parlament, Regierung und Zentralbank sich die Frage gefallen lassen, wieso sie die monetäre hoheitliche Prärogative, substanziell von gleichem Rang wie etwa das Steuermonopol oder Gewaltmonopol, sich haben entgleiten lassen zugunsten des privaten Giralgeldmonopols des Bankensektors. Legitim ist diese Fehlentwicklung nicht, zumal in Anbetracht der grundlegenden Unsicherheit des Giralgeldes, der außer Kontrolle geratenen BIP-überproportionalen Geldmengenausweitung im Interesse der Banken und anderer Eigentümer von Finanzkapital (relativ zulasten der Arbeitseinkommen), der damit verbundenen Inflation und Asset Inflation, und der wiederkehrenden Übersteigerung von Konjunktur- und Finanzmarktzyklen samt den resultierenden Banken-, Schulden- und Währungskrisen.

Giralgeldschöpfung auf Basis einer Bruchteilreserve ist ein 'verbotenes Geschäft'

Wörtlich genommen fällt das Giralgeldregime der Banken nach § 3 Kreditwesengesetz unter 'verbotene Geschäfte'. Dort heißt es 'Verboten sind …' und dann in Absatz 3:

'… der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.'

Das Giralgeldregime beruht auf einer nur bruchteiligen Barkassen- und Zentralbankreserve. Im Euroraum beträgt diese auf 100% Bankengiralgeld (M2 minus Bargeld) nicht mehr als 1,4% Barreserve, 0,1% unbare Zentralbank-Überschussreserve und 1% im wesentlichen brach liegende Zentralbank-Mindestreserve. Es ist allgemein bekannt, dass eine erheblich überdurchschnittliche Barabhebung bei einer Bank oder überdurchschnittlich viele bzw hohe Guthaben-Abzüge von einer Bank einen sog. Bankrun darstellen, der die umgehende Zahlungsunfähigkeit dieser Bank zur Folge hat. Trifft der Bankrun viele oder einige große Banken gleichzeitig, bricht das gesamte Geld- und Bankensystem zusammen. Zwar geschieht so etwas nicht unter normalen Bedingungen, sondern nur im Krisenfall. Dennoch handelt es sich um einen Beweis für die Instabilität und Disfunktionalität des Giralgeldregimes. Einlagensicherungsfonds und Garantieversprechungen der Regierung bekräftigen diese Tatsache durch ihre bloße Existenz. Verlassen kann man sich auf sie nicht.  

Man weiß das und vielleicht wollte der Gesetzgeber mit diesem Paragraphen ehedem eine hohe Reservenhaltung bewirken (die bei weniger als 100% im Zweifelsfall freilich auch nicht genügen würde). Aber Staats- und Rechtsanwälte, Richter, Zentralbanker, Ökonomen, Aufseher und Wirtschaftsprüfer, Banker ohnehin, tun so, als gäbe es diesen Paragraphen nicht. Davon abgesehen ist der Paragraph inzwischen veraltet, denn es geht heute nicht nur um Bargeld, sondern vielmehr um die Gesamtliquidität der Banken gerade auch im unbaren Interbanken-Zahlungsverkehr.


Kann ein 'Schuldenstreik' mit den Realitäten des Giralgeldes begründet werden? Kann er überhaupt begründet werden? 

Eine aktuelle Frage besteht nun darin, ob die Sachlage es erlaubt, zu behaupten, Banken würden Kreditnehmern in Form von Giralgeld 'nicht wirklich' Geld, genau genommen 'nichts' geben, und Kreditnehmer seien den Banken daher auch 'nichts' schuldig, keine Zinszahlung, keine Tilgung und keine Vollstreckung verbürgter Sicherheiten. Das jedenfalls behaupten die Verfechter eines sog. Schuldenstreiks [vgl. geldhahn-zu.de]. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen kann man das kurz und bündig mit Nein beantworten. Eine solche Behauptung ist unhaltbar.  

In jüngerer Zeit haben einzelne Rechtsanwälte Gerichtsverfahren vorbereitet, die erreichen wollen, Vollstreckungen gegen säumige Schuldner auszusetzen, oder eine Erzwingung von Zins- und Tilgungszahlungen für unzulässig erklärt zu bekommen. Die Argumentation der Klageschrift-Entwürfe beruft sich unter anderem auf das BGB. Nach § 488 BGB ist ein Kreditgeber 'verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen', während der Darlehensnehmer sich 'verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.'

Die Schuldenstreik-Befürworter bringen dazu vor, hier sei von einem Geldbetrag die Rede, aber sie hätten in Wahrheit nicht Geld, sondern nur eine ersatzweise Girogutschrift erhalten. Um das zu untermauern, wird auch der für Juristen autoritative Praktikerkommentar Palandt zitiert. Diesem zufolge ist mit dem Wort Geldbetrag … die wertmäßige Verschaffung gemeint, nicht eine Anzahl bestimmter Geldscheine. … Zurverfügungstellung eines Geldbetrags bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültigzugeführt wird. Die Zahlung kann in jeder üblichen Art erfolgen, bar durch Geldscheine,  oder durch Gutschrift auf dem Konto des Darlehensnehmers oder Einräumen eines Überziehungskredits, oder durch Überweisung einer solchen Gutschrift.[3]

In welcher Weise sollen diese Kommentare einen Schuldenstreik unterstützen? Meines Erachtens begründen sie doch eher, dass ein in Giralgeld ausgeführtes Darlehen die genannten Bedingungen erfüllt – mit Ausnahme eines sehr interessanten Aspekts, nämlich, dass ein betreffender Betrag aus dem Vermögen des Gläubigers ausgeschieden und dem Vermögen des Schuldners zugeführt werden muss. Im Hinblick auf die privilegierte Kreditausstellung der Banken ist genau dies nicht der Fall, denn bei der Bank findet kein Aktivatausch statt (was hier heißt, dass an die Stelle von liquidem Geld eine Geldforderung auf Zins und Tilgung tritt), sondern eine Bilanzerweiterung. Diese stellt faktisch eine monetäre Vermögenserweiterung dar – argumentierbar ein illegitimes, quasi neofeudales Privileg der Banken, aber faktisch eben doch eine monetäre Vermögenserzeugung, analog zur Geldschöpfung von Zentralbanken.

Die Sachlage ist einmal mehr geeignet, die Giralgeldschöpfung der Banken rechtlich in Frage zu stellen. Sie ist aber nicht geeignet, die Tatsache der Giralgeldschöpfung als vermeintlich irreal wegzuinterpretieren. Denn Giralgeld ist nicht 'kein Geld', sondern eben allgemein gebräuchliches Bankengeld, ungeachtet der Tatsache, dass es kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Aber Giralgeld, wie übrigens auch auf Geldspeicher ausgebuchtes elektronisches Geld (E-Geld), ist weder Falschgeld noch ist es wertlos. Es verleiht dieselbe Kaufkraft wie gesetzliche Zahlungsmittel. Per Kontogutschrift erzeugt und überträgt eine Bank einem Kunden allgemein nutzbare Kaufkraft. Die Darlehensnehmer können damit real alles erwerben, was es für Geld zu kaufen gibt.

So gesehen ist Giralgeld keineswegs 'nichts', sondern repräsentiert ein bestimmtes Geldvermögen. Eine Nichterfüllung der Zins- und Tilgungs-Verpflichtung von Darlehensnehmern resultiert in einem Ertrags- und Vermögensschaden für die betreffenden Banken.

Werden keine Sollzinsen gezahlt, so werden den betreffenden Banken Einnahmen vorenthalten, Einnahmen, die ihnen rechtmäßig zustehen – was immer man moralisch davon halten mag, und wie kritisch man dem Zins als Wirtschaftsmechanismus auch gegenüberstehen mag. Würden Sollzinszahlungen in großem Stil ausbleiben, während Banken damit fortfahren müssen, ihren Kunden Habenzinsen zu zahlen, erleiden die Banken über ihre Gewinn- und Verlustrechnung einen Eigenkapitalverlust, einen Bilanzschaden. Das kann man nicht weginterpretieren.

Möglicherweise ließe sich aufgrund der Realitäten der Giralgeldschöpfung die Höhe der verlangten Zinszahlungen in Frage stellen. Denn die nur fraktionale Refinanzierung erzeugter Giralgelder bedeutet, dass Banken von 100 Einheiten Kredit, auf die sie Sollzinsen verlangen, selbst nur einen Bruchteil in Form von Bargeld und Zentralbankreserven verzinslich re-finanzieren müssen (nur etwa 3–4 Einheiten in Europa, 11–12 Einheiten in den USA). Das ist im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern ein unlauterer Finanzierungskostenvorteil. Wie weit aber die Banken den damit verbundenen Extragewinn wirklich behalten können, und wie weit sie diesen aufgrund des Wettbewerbs an die Kunden weitergeben müssen, ist nicht näher erforscht und somit unklar [Vgl. die Beiträge von E. Glötzl auf dieser Website]. Es steht aber kaum zu erwarten, dass Ergebnisse solcher Studien den rechtlichen Tatbestand des Zinswuchers erfüllen. Eher schon stellt sich hier für Kartellbehörden und Regierungen erneut die Frage, wie sie dazu kommen, im Bankensektor unlautere Privilegien zu dulden, die sie in jedem anderen Wirtschaftsbereich gehalten sind zu verbieten und zu verfolgen. Dessen ungeachtet lautet die Frage nicht, ob Banken das Recht haben, Zinsen zu verlangen, sondern allenfalls, wie hoch diese sein dürfen.

Eine verwandte Argumentationslinie folgt der Vorstellung, Aktiva und Zinseinnahmen der Banken seien 'leistungslos', soll also heißen, Banken würden keine Leistung erbringen und man sei ihnen dafür keine Gegenleistung schuldig. Das ist ein ebensolcher Unfug wie zu behaupten, Giralgeld sei 'nichts' und 'nichts wert'. Bankangestellte werde solche Reden zurecht als Missachtung ihrer redlichen Arbeitsleistung auffassen. Mit ziemlicher Sicherheit wäre eher schon die gesamte Wirtschaft ohne Finanzdienstleistungen 'nichts'.

Andererseits soll man unschöne Realitäten nicht schönreden. Im Bankensektor werden überdurchschnittliche Jahresgehälter gezahlt, ähnlich wie in industriellen Großkonzernen in Oligopolstellung. Wie und woher entstehen die Einnahmen dafür? Hinzu kommt das Thema der demoralisierenden Topmanagergehälter sowie der Zockerboni im Investmentbanking und sonstigen Kapitalanlagengeschäft. Dies sind gravierende Fehlentwicklungen, für die es keinerlei 'ökonomische Notwendigkeit' oder sonst eine pseudogelehrte Ausrede gibt. Das kann einen empören, und dagegen soll man etwas tun, nur: einen Schuldenstreik kann man damit nicht begründen, jedenfalls nicht von Rechts wegen. 

Eine bilanzielle Schieflage von Banken durch Schuldenstreik müsste umso eher und umso massiver eintreten, würden außer Zinszahlungen auch Tilgungszahlungen in großem Umfang ausbleiben. Betreffende Beträge müssen in der Bankbilanz als Wertberichtigungen, also Verluste, abgeschrieben werden. Es handelt sich hier um einen Bilanzschaden für die Banken, der ihr Eigenkapital belasten und damit ihre Existenz bedrohen kann. Dessen ungeachtet gilt, dass die Vermögen von Banken so weit als illegitim angesehen werden können, soweit sie auf Giralgeldschöpfung beruhen in Usurpation monetärer Hoheitsrechte, die eigentlich nur staatlichen Organen wie der Zentralbank zustehen.

Wenn man die Pflicht zu Zins- und Tilgungszahlungen nicht generell bestreiten kann, so wird es im allgemeinen auch nicht haltbar sein, Gläubigern das Recht streitig zu machen, sich durch Zugriff auf verpfändete Sicherheiten schadlos zu halten. In Einzelfällen mag es Grund dazu geben (Zinswucher, heimtückischer Kredit), aber nicht im allgemeinen. Vollstreckungen sind eine der unliebsamen Sachen auf der Schattenseite der Finanzwirtschaft. Kein normaler Mensch hat daran Freude. Es gibt Menschen, denen Banken übel mitspielen, Bankenopfer in der Tat. Es gibt freilich auch betrügerische oder sonst verantwortungslose Kreditnehmer, die keine Skrupel haben, Banken und Mitmenschen auszunutzen. Und es gibt Banken, die für Kunden in finanziellen Schwierigkeiten durchaus auch für eine gewisse Zeit Verständnis und Geduld aufbringen.

Im Gesamtbild ist festzustellen, dass die sog. vertragstypischen Pflichten von Banken als Kreditgebern auch im bestehenden Giralgeldsystem erfüllt werden. Kreditnehmer haben keinen allgemein stichhaltigen Grund, mit Verweis auf die Realitäten des Giralgeldsystems ihre vertragstypischen Pflichten zu verweigern, also Zins und Tilgung auszusetzen und Vollstreckung abzuwehren. Das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis ist nicht Geldsystem-spezifisch. Es bestand im wesentlichen bereits in traditionalen Gesellschaften unter den Bedingungen von Metallgeldwährungen, und sogar schon in archaischen Wirtschaftsweisen davor; es besteht im aktuellen Giralgeldregime, und es wird auch unter Bedingungen einer Vollgeldordnung weiter bestehen. An den Zahlungsschwierigkeiten eines Schuldners hat im Normalfall weder das Giralgeldsystem im allgemeinen noch eine betroffene Bank im besonderen eine konkret zuschreibbare Mitschuld.

Festzuhalten bleibt des weiteren, dass die Argumente der Befürworter eines Schuldenstreiks zwar nicht die Rechte und Pflichten von Gläubiger und Schuldner berühren, aber die betreffenden Argumente in mancher Hinsicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit des Giralgeldsystems in Frage zu stellen. Faktisch argumentieren Schuldenstreik-Befürworter gegen die Usurpation der staatlichen Geldhoheit durch die Banken, damit indirekt auch gegen die Banking-doktrinäre Desorientiertheit von Wissenschaft und Politik, diese Fehlentwicklung zugelassen zu haben.

 

Endnoten

[1] Das Prinzip gilt auch für den Kauf von Wertpapieren, Immobilien und anderen Aktiva durch Banken. Zudem ist die Bilanzerweiterung nur als kooperative Giralgeldschöpfung im Bankensektor, einer einzelnen Bank aber nur marginal möglich. Diese Aspekte sollen hier jedoch außen vor bleiben, um den Text nicht noch komplizierter zu machen.   

[2] Norbert Häring 2013: The veil of deception over money: how central bankers and textbooks distort the nature of banking and central banking, real-world economics review, no.63, 2013, 2–18.  

[3] Diese Ausführungen beziehen sich auf Angaben von RA H. Scharpf und dessen Bezugnahmen auf Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 488, Rn 2 a. - § 267, MüKo/Berger Rn 11. - BGH NJW 06, 1788. - Rn 5; MüKo Berger Rn 29. Vgl. die betreffende Musterklage auf http://geldhahn-zu.de/justiz/musterklage, S.11ff.

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Inhalt

Die fehlende Währungs- und Geldordnung und das faktisch bestehende Giralgeldregime  

Giralgeldschöpfung auf Basis einer Bruchteilreserve ist ein 'verbotenes Geschäft'

Kann ein 'Schuldenstreik' mit den Realitäten des Giralgeldes begründet werden? Kann er überhaupt begründet werden? 

 

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